Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, dass in anderen als in den unter Abschn. 1 genannten Fällen Haushaltshilfe als satzungsmäßige Leistung erbracht wird, wenn dem Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.[1]

Dabei hat die Satzung auch Voraussetzungen und die Dauer des Anspruchs festzulegen. Denkbar wäre beispielsweise Haushaltshilfe bei akuter schwerer Krankheit oder in Haushalten ohne Kind bzw. Kind bis vollendetem 14. Lebensjahr.

Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Ausführungen unter Abschn. 1.1.1 und 1.1.3 gelten entsprechend.

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