Die altersmäßige Begrenzung gilt nicht für Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind. Darunter fallen Kinder, die nicht nur vorübergehend für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Dinge des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege oder Beaufsichtigung bedürfen.

Keine Behinderung für sich allein gesehen ist

  • unterdurchschnittliche Begabung,
  • Unkonzentriertheit,
  • Nervosität,
  • Labilität sowie
  • ein Rückstand der geistigen Entwicklung.

Ebenso sind akute Erkrankungen eines Kindes nicht als Behinderung anzusehen. Sie führen nicht zu einer Aufhebung der Altersgrenze.

Die Aufhebung der Altersgrenze gilt für Kinder mit Behinderungen, bei denen die Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.[1]

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