TOP XX: Ermächtigung des Verwalters

  1. Der jeweilige Verwalter wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________ [Name gem. § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG] gegen einen Wohnungseigentümer Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu veranlassen oder im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________ [Name gem. § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG] einen Rechtsanwalt ___________ [Name, Adresse] mit der Durchführung zu beauftragen.
  2. Sofern dies Erfolg verspricht, soll vorrangig die Mobiliarzwangsvollstreckung betrieben werden. Anderenfalls ist die Immobiliarzwangsvollstreckung zu betreiben. Ob der Verwalter eine Zwangshypothek beantragt, die Zwangsverwaltung veranlasst oder die Zwangsversteigerung, steht in seinem Ermessen.
  3. Führt der Verwalter das Verfahren selbst, erhält er dafür eine Sondervergütung in Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem RVG. Der Verwaltervertrag soll entsprechend ergänzt werden. Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende ___________ [Name, Adresse] ist ermächtigt, dem Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein entsprechendes Angebot zu machen.
  4. Führt ein Rechtsanwalt das Verfahren, erhält der Verwalter eine Sondervergütung für die Zuarbeit, Unterlagenzusammenstellung, Führung von Schriftverkehr, Anfertigung von Kopien, Wahrnehmung von Besprechungen und/oder gerichtlichen Terminen nach Zeitaufwand, mindestens ____ EUR zuzüglich Schreib-, Kopier- und Portoauslagen. Die jeweilige Sondervergütung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vom Säumigen zu tragen. Der Verwaltervertrag soll entsprechend ergänzt werden. Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende ___________ [Name, Adresse] ist ermächtigt, dem Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein entsprechendes Angebot zu machen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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