Kurzbeschreibung

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Zu diesen Maßnahmen wird in der Regel die Erhebung einer Hausgeldklage gehören. Dennoch sollte eine Ermächtigung vorliegen bzw. eingeholt werden.

WEMoG

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Zu diesen Maßnahmen wird in der Regel die Erhebung einer Hausgeldklage gehören. Ferner wird der Verwalter grundsätzlich berechtigt sein, eigenständig einen Rechtsanwalt auszusuchen, der mit der Führung des Rechtsstreits betraut sein soll.

Um an dieser Stelle allerdings Rechtssicherheit zu erreichen, kann sich anbieten, den Verwalter insoweit ausdrücklich zu ermächtigen, gegen säumige Hausgeldschuldner gerichtlich vorzugehen. Dieser Beschluss bietet sich ferner an, um für den Verwalter Sondervergütungen zu organisieren und die Tragung der entsprechenden Kosten durch einen besonderen Umlageschlüssel nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auf die Wohnungseigentümer abzuwälzen, die die Hausgeldklage durch ihre Säumnis verursacht haben. Für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gelten diese Ausführungen entsprechend. Diese Vorlage dient als Grundlage für die Beschlussformulierung.

Musterbeschluss 1: Ermächtigung des Verwalters für gerichtliches Vorgehen (Beschluss)

TOP XX: Ermächtigung des Verwalters

  1. Der jeweilige Verwalter wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________ [Name gem. § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG] gegen jeden säumigen Wohnungseigentümer gerichtlich Hausgeldverfahren (Vorschüsse, Sonderumlagen, Nachschüsse) zu führen oder im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________ [Name gem. § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG] Rechtsanwalt ___________ [Name, Adresse] mit der Durchführung zu beauftragen.
  2. Führt der Verwalter das Verfahren selbst, soll er dafür eine Sondervergütung in Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem RVG erhalten. Der Verwaltervertrag soll entsprechend ergänzt werden. Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende ___________ [Name, Adresse] ist ermächtigt, dem Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein entsprechendes Angebot zu machen.
  3. Führt ein Rechtsanwalt das Verfahren, erhält der Verwalter eine Sondervergütung für die Zuarbeit, Unterlagenzusammenstellung, Führung von Schriftverkehr, Anfertigung von Kopien, Wahrnehmung von Besprechungen und/oder gerichtlichen Terminen nach Zeitaufwand, mindestens ____ EUR zuzüglich Schreib-, Kopier- und Portoauslagen. Die jeweilige Sondervergütung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vom Säumigen zu tragen. Der Verwaltervertrag soll entsprechend ergänzt werden. Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende ___________ [Name, Adresse] ist ermächtigt, dem Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein entsprechendes Angebot zu machen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Musterbeschluss 2: Ermächtigung des Verwalters für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (Beschluss)

TOP XX: Ermächtigung des Verwalters

  1. Der jeweilige Verwalter wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________ [Name gem. § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG] gegen einen Wohnungseigentümer Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu veranlassen oder im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________ [Name gem. § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG] einen Rechtsanwalt ___________ [Name, Adresse] mit der Durchführung zu beauftragen.
  2. Sofern dies Erfolg verspricht, soll vorrangig die Mobiliarzwangsvollstreckung betrieben werden. Anderenfalls ist die Immobiliarzwangsvollstreckung zu betreiben. Ob der Verwalter eine Zwangshypothek beantragt, die Zwangsverwaltung veranlasst oder die Zwangsversteigerung, steht in seinem Ermessen.
  3. Führt der Verwalter das Verfahren selbst, erhält er dafür eine Sondervergütung in Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem RVG. Der Verwaltervertrag soll entsprechend ergänzt werden. Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende ___________ [Name, Adresse] ist ermächtigt, dem Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein entsprechendes Angebot zu machen.
  4. Führt ein Rechtsanwalt das Verfahren, erhält der Verwalter eine Sondervergütung für die Zuarbeit, Unterlagenzusammenstellung, Führung von Schriftverkehr, Anfertigung von Kopien, Wahrnehmung von Besprechungen und/oder gerichtlichen Terminen nach Zeitaufwand, mindestens ____ EUR zuzüglich Schreib-, Kopier- und Portoauslagen. Die jeweilige Sondervergütung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vom Säumigen zu tragen. Der Verwaltervertrag soll entsprechend ergänzt werden. Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende ___________ [Name, Adresse] ist ermächtigt, dem Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ...

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