Überblick

Neben dem klassischen Hausgeldinkasso stehen eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, die Beitreibung fälligen Hausgeldes zu fördern oder jedenfalls den Ausfall weiteren Hausgeldes zu verhindern.[1] Infrage kommen insbesondere die Durchsetzung einer Versorgungssperre, indem der Wohnungseigentümer vom Bezug von Versorgungsleistungen ausgeschlossen wird, und die Entziehung seines Wohnungseigentums.

[1] Siehe auch Fritsch in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, § 5 Rn. 11 ff.

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