Die Kosten der Entziehungsklage gehören nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und sind dem Gemeinschaftsvermögen zu entnehmen. Ist dieses nicht auskömmlich, ist eine Sonderumlage zu erheben. Die Kosten sind, ist nichts anderes bestimmt, nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, auch den, gegen den sich die Entziehungsklage richtete und auch, wenn die Klage verloren wurde.[1]

[1] Drasdo, NZM 2015, S. 65, 67.

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