Die Vollstreckung erfolgt im Wege der Zwangsversteigerung entsprechend § 1 ZVG bis § 161 ZVG. Da diese Vorschriften auf Zwangsversteigerungen wegen Geldforderungen konzipiert sind und nicht auf die Zwangsversteigerung wegen einer Handlung (Veräußerung) passen, ist für jede Vorschrift sorgfältig zu prüfen, ob sie entsprechend angewendet werden kann.[1] Streitig ist unter anderem, ob das auf § 17 WEG beruhende Veräußerungsurteil im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG steht[2] oder ohne Rang ist.[3] In der Regel sind jedenfalls sämtliche Belastungen des Grundstücks im geringsten Gebot zu berücksichtigen und vom Ersteher zu übernehmen.[4] Hieran werden Zwangsvollstreckungen zur Durchsetzung von Entziehungsklagen ggf. scheitern.
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