Die Vollstreckung erfolgt im Wege der Zwangsversteigerung entsprechend § 1 ZVG bis § 161 ZVG. Da diese Vorschriften auf Zwangsversteigerungen wegen Geldforderungen konzipiert sind und nicht auf die Zwangsversteigerung wegen einer Handlung (Veräußerung) passen, ist für jede Vorschrift sorgfältig zu prüfen, ob sie entsprechend angewendet werden kann.[1] Streitig ist unter anderem, ob das auf § 17 WEG beruhende Veräußerungsurteil im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG steht[2] oder ohne Rang ist.[3] In der Regel sind jedenfalls sämtliche Belastungen des Grundstücks im geringsten Gebot zu berücksichtigen und vom Ersteher zu übernehmen.[4] Hieran werden Zwangsvollstreckungen zur Durchsetzung von Entziehungsklagen ggf. scheitern.

[1] Siehe im Einzelnen Schneider, NZM 2014, S. 498 ff.
[2] Böttcher, Rpfleger 2009, S. 181, 191; Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 6 Rn. 16; BT-Drucks. 16/887, 26.
[3] Schneider, NZM 2014, S. 498, 499; Klose, MietRB 2009, S. 183, 187.
[4] Schneider, NZM 2014, S. 498, 500; Böttcher, Rpfleger 2009, S. 181, 191; Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 6 Rn. 18.

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