Veräußert der vom Ausschließungsbeschluss betroffene Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nicht freiwillig, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem zweiten Schritt gegen ihn Klage erheben. Durch den Beschluss nach § 17 Abs. 1 WEG wird für einen Wohnungseigentümer eine Verpflichtung zur Veräußerung begründet, nicht aber die Wirkung der Entziehung erzeugt. Entspricht der Störer einem Entziehungsbeschluss nicht freiwillig, muss er in einem Eigentumsentziehungsprozess auf Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt werden. Gegenstand eines solchen Eigentumsentziehungsprozesses ist die Frage, ob der Sondereigentümer sein Eigentum veräußern muss.[1]

Örtlich und sachlich zuständig ist das Amtsgericht nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 23 Nr. 2c) GVG. Der Beschluss ist nach bislang h. M. besondere Sachurteilsvoraussetzung.[2] Das Gericht hat bei der Entziehungsklage zu prüfen, ob ein Entziehungsbeschluss und Gründe nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 WEG vorliegen.[3] Greift der Betroffene den Entziehungsbeschluss an, sollte der Eigentumsentziehungsprozess bis zur Bestandskraft oder rechtskräftigen Ungültigerklärung des Entziehungsbeschlusses ausgesetzt werden, da ansonsten widersprüchliche Entscheidungen etwa zur Frage der wirksamen Abmahnung drohen.[4] Die Zwangsvollstreckung aus dem Veräußerungsurteil steht nach § 17 Abs. 4 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Aus dem Veräußerungsurteil kann 30 Jahre lang vollstreckt werden.[5]

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