Liegen die Voraussetzungen vor, ist ein schuldender Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG verpflichtet, das Betreten seiner Wohnung zum Zweck des Absperrens der Versorgungsleitungen zu dulden.[1] Liegt ein Duldungstitel vor, ist der Zutritt zur Wohnung zwecks Sperre als notwendiges Durchgangsstadium Bestandteil der Duldungsverpflichtung des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher ist zum Eindringen in die Wohnung ohne besondere richterliche Anordnung befugt, wenn dort titelgemäß Handlungen vorzunehmen sind, die der Schuldner zu dulden hat. Eines separaten Durchsuchungsbeschlusses bedarf es nicht, da der Zutritt zwecks Sperre keine Durchsuchung ist.[2] Das gemeinschaftsbezogene Verlangen muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchsetzen.

[2] Scheidacker, NZM 2010, S. 103, 110.

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