Dem Vollzug der Versorgungssperre muss eine Androhung vorausgehen[1], sofern um den Vollzug nicht prozessiert wird.[2]
Vorgehen
Es reicht, dass im Beschluss vorgesehen ist, dass eine Abmahnung z. B. 4 Wochen vor der tatsächlichen Verhängung der Versorgungssperre zu erfolgen hat.
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