Dem Vollzug der Versorgungssperre muss eine Androhung vorausgehen[1], sofern um den Vollzug nicht prozessiert wird.[2]

 

Vorgehen

Es reicht, dass im Beschluss vorgesehen ist, dass eine Abmahnung z. B. 4 Wochen vor der tatsächlichen Verhängung der Versorgungssperre zu erfolgen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge