Gegen den Anspruch auf Zahlung von Hausgeld wird von beklagten Wohnungseigentümern häufig geltend gemacht, dass der entsprechende Beschluss angefochten wurde oder anfechtbar bzw. nicht ordnungsmäßig sei. Diese Einwände müssen in einer Hausgeldklage erfolglos bleiben. Einwendungen gegen das formelle Zustandekommen und den sachlichen Inhalt des zugrunde liegenden Eigentümerbeschlusses sind nämlich grundsätzlich unerheblich.[1]

Die Erwiderung auf den Einwand des Schuldners, dass der Forderung beispielsweise kein ordnungsmäßiger Beschluss zugrunde liege, könnte wie folgt lauten:

 

Musterschreiben: Replik auf Einwand des Beklagten (der das Hausgeld begründende Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sei nicht ordnungsgemäß)

An das Amtsgericht ____

– Abteilung für Wohnungseigentumssachen –

__________

__________

[Aktenzeichen]

In Sachen

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ____________-Straße Nr. ____ (PLZ, Ort)

gegen

___________ (Name), wohnhaft ______________ (PLZ, Ort)

Auf die Einwendung des Beklagten, der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen sei nicht ordnungsmäßig, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der Beschluss entspricht in formeller und materieller Hinsicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Aber selbst dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsmäßig wäre, wäre er nach seiner Rechtsnatur und nach den allgemeinen Grundsätzen für das Gericht und den Beklagten bindend (vgl. etwa BGH, Urteil v. 15.2.2019, V ZR 71/18, Rn. 11; BGH, Urteil v. 4.4.2014, V ZR 167/13, Rn. 6). Selbst wenn der Beklagte den Beschluss im Wege der Anfechtungsklage angegriffen hätte, änderte sich nichts (siehe für alle LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 10.8.2015, 2-13 S 88/15, ZWE 2015 S. 427). Selbst eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO käme nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung wären nicht gegeben. Da der Beschluss bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage gültig ist, ist das Ergebnis eines Anfechtungsverfahrens nicht im Sinne des Gesetzes "vorgreiflich" (BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 328/17, Rn. 24; BGH Urteil v. 4.4.2014, V ZR 167/13, Rn. 7; Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage, § 23 Rn. 100).

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