Auch wenn ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und/oder § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht ordnungsmäßig ist, bindet er nach seiner Rechtsnatur und nach den allgemeinen Grundsätzen den Verwalter und sämtliche an- und abwesenden Wohnungseigentümer, wenn er nicht nichtig ist.[1] Ist der Beschluss Grundlage einer Hausgeldklage und ist er daneben im Wege der Anfechtungsklage angegriffen, ändert sich nichts an dieser Bindung.[2] Eine Aussetzung einer Hausgeldklage, die sich auf den Beschluss stützt, nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung sind nicht gegeben. Da der Beschluss bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage gültig ist, ist das Ergebnis eines Anfechtungsverfahrens nicht im Sinne des Gesetzes "vorgreiflich".[3]

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