Die gerichtliche Geltendmachung säumigen Hausgeldes jenseits des Mahnverfahrens ist die Hausgeldklage. Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Beklagter ist der jeweilige Hausgeldschuldner, ggf. neben anderen als Gesamtschuldner[1]. Die Klage ist nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor dem WEG-Gericht zu erheben. Das Ziel der Hausgeldklage ist ein Urteil, egal ob es unstreitig (Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil) oder streitig zustande kommt, oder ob der Hausgeldschuldner (während des Verfahrens Hauptforderung und Zinsen) vollständig zahlt.

Die Klage auf Hausgeld hat Erfolg, wenn sie im Sinne von § 253 ZPO ordnungsmäßig erhoben wurde, die Wohnungseigentümer die eingeklagten Beträge (Hausgeld, Salden aus einer Abrechnung, Betrag aus Sonderumlage) beschlossen haben und der beklagte Wohnungseigentümer keine erfolgreichen Einwände erheben kann.

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