Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Bezug auf offene Hausgeldforderungen einen Titel erstritten, in der Regel einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, ist dieser Streit kein Selbstzweck. Vielmehr ist unmittelbar im Anschluss an die Erreichung des Titels, der letztlich nur ein Zwischenschritt ist, in die Zwangsvollstreckung überzugehen und der Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Hausgeldschuldner zwangsweise durchzusetzen, sofern dieser nicht nach Erlass einer gerichtlichen Entscheidung die gegen ihn bestehenden Verbindlichkeiten freiwillig erfüllt. Hierzu sollte der Verwalter den Hausgeldschuldner zeitnah nach Erlass einer entsprechenden Entscheidung anschreiben und fragen, ob dieser binnen einer ihm gesetzten Frist willens sei, die Hausgeldforderung und etwa eingeklagte Nebenansprüche und Zinsen, aber auch Sondervergütungen des Verwalters oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erfüllen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, sollte, ist der Verwalter entsprechend ermächtigt, unverzüglich mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden.[1]

[1] Dötsch, ZWE 2015, S. 157.

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