Erfüllt der Hausgeldschuldner die Forderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht freiwillig, kann diese auf Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Hausgeldschuldner die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit ein Titel. Diese Zwangsvollstreckung – ggf. zusammen mit der Beitreibung der Hauptforderung – hat der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu veranlassen, soweit er dazu ermächtigt ist.

Die Vertretungsmacht folgt aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG.

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