Der Verwalter kann im Verwaltervertrag[1], der nicht zwingend, aber doch in aller Regel ein Formularvertrag sein wird, der den §§ 305 ff. BGB unterfällt, seine Haftung begrenzen. Dabei ist zu beachten, dass nach § 309 Nr. 7 BGB eine Klausel unwirksam ist, die eine Haftung für den Vorsatz oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verwalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ausschließen will.
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