Zu dem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Rückzahlung eines Teils des Vorschusses kommt es, wenn etwa die Prognosen des Wirtschaftsplans unzutreffend hoch waren oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus anderen Gründen Liquidität während des Wirtschaftsjahres zufließt und einem Wohnungseigentümer daher nach der Einzelabrechnung als Rechnungsgrundlage eine "Anpassung der Vorschüsse" zusteht.

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