Das erworbene Wohnungseigentum haftet nicht dinglich für die Hausgeldschulden des Rechtsvorgängers des Erwerbers.[1] § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung schuldrechtlicher Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungsverfahren als auch in Verbindung mit § 49 InsO im Insolvenzverfahren.[2]
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