Ein ehemaliger Wohnungseigentümer ist nach h. M. für die Hausgeldforderungen Verpflichteter, die während seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch als Wohnungseigentümer fällig geworden sind.

Haftungsklausel

Haben die Wohnungseigentümer eine Haftungsklausel vereinbart (= Erwerberhaftung), haftet der Sondernachfolger kumulativ neben dem Alteigentümer. Hausgeld, das nach dem Eigentumswechsel fällig wird, schuldet der Alteigentümer nicht.

 

Eintragung im Grundbuch

Eine Vereinbarung, welche die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden anordnet, ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG ausdrücklich im Grundbuch einzutragen. Für Vereinbarungen, die vor dem 1.12.2020 geschlossen wurden, gilt dies nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auch. Ist eine Vereinbarung nicht eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 48 Abs. 3 Satz 2 WEG). Für Letzteres muss der Verwalter sorgen! Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31.12.2025 eintritt.

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