Der Eigentümerwechsel erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird. Mit seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft können keine neuen Zahlungsverpflichtungen zulasten des Voreigentümers begründet werden.

Haftung des veräußernden Eigentümers

Bis zur Umschreibung im Grundbuch hat der veräußernde Wohnungseigentümer die laufenden Hausgelder zu zahlen. Abweichende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber (etwa im notariellen Kaufvertrag) haben hierauf keinen Einfluss und sind demnach im Verhältnis zur Gemeinschaft der Eigentümer unerheblich.[1] Er haftet auch weiterhin für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wie etwa Nachschussforderungen aufgrund entsprechenden Festsetzungsbeschlusses auf Grundlage von Vorjahresabrechnungen oder aus einem Wirtschaftsplan.[2] In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer weder aufgrund einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung noch aus ungerechtfertigter Bereicherung für die Lasten und Kosten haftet, wenn kein entsprechender Wirtschaftsplan mit Vorschussverpflichtungen der Wohnungseigentümer aufgestellt worden ist.[3]

Ganz allgemein beschließen die Wohnungseigentümer über die Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans und die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung. Ihre Verpflichtung im Innenverhältnis besteht nicht bereits mit Entstehung der Lasten und Kosten, sondern erst durch den Beschluss. Daraus folgt, dass ein solcher Beschluss Verbindlichkeiten nur für und gegen die bei Beschlussfassung eingetragenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, denn sonst läge insoweit ein unzulässiger Gesamtakt zulasten Dritter vor.[4] Der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung wirkt anspruchsbegründend nur bezüglich der Abrechnungsspitze.[5] Für Hausgeldrückstände seines Rechtsvorgängers, die auf nicht gezahlte Hausgeldvorschüsse nach dem Wirtschaftsplan zurückzuführen sind, haftet der Erwerber nicht.

Beschlossene Sonderumlage

Die Zahlungspflicht für eine vor dem Eigentumswechsel beschlossene, aber erst danach fällig werdende Sonderumlage trifft hingegen den neuen Wohnungseigentümer und nicht den bisherigen.[6] Die Pflicht zur Zahlung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans entsteht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den die Beitragspflicht nach §§ 16 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 1 WEG konkretisiert wird. Wird die Leistung mit Beschlussfassung fällig, so ist die Zahlungspflicht an die zu diesem Zeitpunkt gegebene Eigentümerstellung geknüpft. Ist der Sonderumlagebeschluss noch vor dem Eigentümerwechsel gefasst worden, die Fälligkeit aber auf einen späteren Zeitpunkt geregelt, trifft die Zahlungspflicht den neuen Eigentümer.

 
Hinweis

Erwerberhaftung durch Vereinbarung

Die Gemeinschaftsordnung kann vorsehen, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber für die Rückstände des Veräußerers haftet. Durch Beschluss kann eine solche Haftung nicht begründet werden. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 muss sich eine vereinbarte Erwerberhaftung gemäß § 7 Abs. 3 WEG ausdrücklich aus dem Grundbuch ergeben. Lediglich eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist nicht ausreichend. Für vor dem 1.12.2020 entsprechend getroffene Vereinbarungen, bei denen noch eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ausreichend war, sieht § 48 Abs. 3 WEG eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht also für die Eigentümergemeinschaften die Möglichkeit der Beantragung der ausdrücklichen Eintragung im Grundbuch. So also eine Altvereinbarung über eine Erwerberhaftung noch nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen ist, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31.12.2025 eintritt.

[2] AG Brake, Urteil v. 29.10.2014, 3 C 212/14.
[3] OLG München, Beschluss v. 24.5.2007, 34 Wx 027/07.
[4] BGH, Urteil v. 2.12.2011, V ZR 113/11; AG Marl, Urteil v. 22.5.2014, 34 C 5/14.

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