Überblick

Wenn die Vor- und/oder Nachschüsse erst nach dem Erbfall fällig werden und damit keine Schulden des nicht mehr existenten Erblassers sein können, ist nach h. M. nicht das Eigentum maßgeblich, sondern die Frage, ob dem Erben das Halten der Wohnung (= Behalten des Wohnungseigentums) als ein "Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses" zugerechnet werden kann.[1] Dies ist spätestens der Fall, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verstrichen ist und dem Erben faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu gebrauchen oder zu nutzen.

Eine Annahme durch schlüssiges Verhalten setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschlossen. Man muss insoweit diskutieren, welche Schlüsse z. B. Nachfragen beim Verwalter, die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer oder Gebrauch und Nutzung des Wohnungseigentums erlauben.[2]

 

Ausschlagung

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, gilt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB an ihn als nicht erfolgt und die Erbschaft fällt – rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls – demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB).

Fiskus

Gibt es keinen Berufenen, erbt das Land oder der Bund[3] – die nicht ausschlagen können.[4] Die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss begründeten Hausgeldschulden sind dann in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus das Wohnungseigentum für eigene Zwecke gebrauchen und/oder nutzen möchte.[5]

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