Fehlt es an einer Vereinbarung, wird in der Praxis in der Regel entweder allgemein und damit abstrakt[1] oder im Einzelfall konkret mit dem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und beruhend auf § 28 Abs. 3 WEG festgelegt, dass die Wohnungseigentümer das Hausgeld (meist wird nicht – wie es aber möglich wäre – zwischen den einzelnen Vorschüssen unterschieden) nicht nach Abruf, sondern monatlich zu leisten haben.[2]
Das Hausgeld ist an einem von den Wohnungseigentümern bestimmten Tag (z. B. am 3. Werktag eines Monats) oder, wenn die Wohnungseigentümer keinen Zahlungszeitpunkt bestimmen, nach § 271 Abs. 1 BGB sofort am Monatsanfang fällig, ohne dass es einer Mahnung oder eines anderen Rechtsaktes bedürfte. Fällt der Monatserste auf einen Feiertag oder auf ein Wochenende[3], ist das Hausgeld am 1. regulären Werktag fällig.
Musterbeschluss: Fälligkeit der Forderungen aus einem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG
TOP XX: Fälligkeit der Vorschüsse
- Das aufgrund des Beschlusses über die Vorschüsse zu zahlende Hausgeld ist in 12 Teilbeträgen jeweils am 3. Werktag eines Kalendermonats im Voraus zur Zahlung fällig.
- Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Eingang auf dem Gemeinschaftskonto bei der ______-Bank, IBAN _________, BIC _________ maßgeblich, sofern der Zahlungspflichtige nicht nachweist, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht.
- Wohnungseigentümer, die ein Lastschriftmandat erteilt haben, werden gebeten, zum Zeitpunkt der Fälligkeit für eine ausreichende Kontendeckung zu sorgen.[4]
- Gilt der Beschluss für das laufende Jahr, sind Nachzahlungen für die zum Zeitpunkt des Beschlusses schon zurückliegenden Monate zum nächsten Zahlungstermin fällig; Überzahlungen sind mit der nächsten Zahlung zu verrechnen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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