Leitsatz

Wegen angeblich fehlerhafter Jahresabrechnungen kann kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Hausgeldzahlungen aufgrund eines Wirtschaftsplans geltend gemacht werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.08.2005, 20 W 391/05

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