Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Grundöfen und offene Kamine, dürfen (Einbau nach 22.3.2010) gemäß § 4 Abs. 3 der 1. BImSchV nur in Betrieb genommen werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte und des festgelegten Mindestwirkungsgrads der Feuerungsanlage in Form einer Prüfstands-Messbescheinigung nachgewiesen wird.

Sowohl die Grenzwerte als auch der Wirkungsgrad wurden in 2 zeitlich gestaffelten Stufen festgelegt. Stufe I der 1. BImSchV galt ab dem 22.3.2010 bis 31.12.2014. Stufe II der 1. BImSchV gilt mit strengeren Grenzwerten seit dem 1.1.2015. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 22.3.2010 und vor dem 1.1.2015 errichtet wurden und die Grenzwerte der Stufe I eingehalten haben, durften auch nach dem 1.1.2015 weiter betrieben werden.

 
Praxis-Tipp

Fachkundiger Rat unverzichtbar

Die in umfangreichen Tabellen festgelegten Grenzwerte und Wirkungsgrade für die verschiedenen Ofenarten sind für Laien unverständlich, weshalb auf ihre Wiedergabe verzichtet wird. Insoweit ist man auf den fachkundigen Rat des Bezirksschornsteinfegers (Bezirkskaminkehrers) oder auf die Konstruktionsbeschreibung des Ofenherstellers angewiesen.

 
Wichtig

In vielen Städten strengere Anforderungen

Viele Städte gehen über die Anforderungen der 1. BImSchV noch hinaus. Häufig wird zusätzlich zu den in der 1. BImSchV festgelegten Grenzwerten für Kohlenmonoxid und Staub zusätzlich gefordert, dass auch ein Grenzwert für Stickoxide NOx eingehalten wird. So müssen etwa in der Stadt München Einzelraumöfen für feste Brennstoffe vor ihrer Inbetriebnahme beim städtischen Referat für Gesundheit und Umwelt unter Beifügen einer Prüfstandsmessbescheinigung angezeigt werden. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass zum einen die Emissionsgrenzwerte der Stufe II der 1. BImSchV eingehalten werden.

Auf jeden Fall empfiehlt sich deshalb immer eine frühzeitige Anfrage bei der Kommune.

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