Grundsätzlich hat der Käufer beim Kaufvertrag über ein Haus oder Grundstück ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Das gilt auch für den Kauf einer Eigentumswohnung, § 437 Nr. 2 BGB. Einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung bedarf es insofern nicht. Das gesetzliche Rücktrittsrecht kommt aber nur dann zum Zug, wenn ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt.

Allerdings sind nach § 442 Satz 1 BGB sämtliche Gewährleistungsrechte, also auch der Rücktritt, ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Wird ein Sach- oder Rechtsmangel ausführlich mit dem Käufer besprochen und kann der Verkäufer dies beweisen, gibt es für den Käufer kein gesetzliches Rücktrittsrecht.

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