(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
1. |
die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist, |
2. |
die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, |
3. |
den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten. |
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
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