Leitsatz

Durch den Anspruch des Handelsvertreters auf einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89 b HGB) sollen die Vorteile abgegolten werden, die dem Unternehmer aus früheren Leistungen des Vertreters – insbesondere durch Nachbestellungen neu gewonnener Kunden – verbleiben . Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs haben sich in der Praxis bestimmte Grundsätze herausgebildet, wobei auf die dem Vertreter durch die Vertragsbeendigung entstandenen Provisionsverluste abzustellen ist.

Die Anwendung dieser Grundsätze würde jedoch dann zu einem unbilligen Ergebnis führen, wenn der Vertreter im Rahmen eines so genannten Rotationssystems eingesetzt war. Das Wesen eines solchen Systems besteht darin, dass der Vertreter aufgrund von periodisch neu abgeschlossenen Handelsvertreterverträgen damit betraut wird, Kundenaufträge zu vermitteln. Für einen derartigen Fall hat der BGH jetzt entschieden, dass davon auszugehen sei, der Vertreter würde bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nur diejenigen Bereiche weiter betreuen, die er im letzten Jahr seiner Tätigkeit betreut hat. Nur die in diesem – fingierten – Zeitraum geworbenen Kunden seien als solche anzusehen, mit denen der Unternehmer weiterhin provisionspflichtige Geschäfte gemacht hätte (→ Handelsvertreter ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.04.1999, VIII ZR 354/97

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