Leitsatz (amtlich)

Bei der Deutschen Bundespost ist der jeweilige Dienststellenleiter verpflichtet, dem Personalrat die Namen derjenigen Beschäftigten mitzuteilen, die eine Leistungszulage nach der Postleistungszulagenverordnung oder einer vergleichbaren tarifvertraglichen Regelung erhalten.

 

Normenkette

BPersVG § 67 Abs. 1 S. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 22.12.1993; Aktenzeichen 6 P 16.93)

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller möchte geklärt wissen, ob ihm der Beteiligte die Namen derjenigen Beschäftigten mitzuteilen hat, die in dem von ihm geleiteten Fernmeldeamt Leistungszulagen erhalten.

Nach der Verordnung über die Gewährung von Leistungszulagen bei der Deutschen Bundespost (Postleistungszulagenverordnung – PostLZuLV) vom 12. Juli 1989 können Beamten der Deutschen Bundespost Zulagen zur Abgeltung solcher Leistungen gewährt werden, welche die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmenge erheblich überschreiten (§ 1 PostLZulV). Die Zulage wird – als Güte- (§ 3 PostLZulV), Erfolgs- (§ 5 PostLZulV), Akquisitions- (§ 6 PostLZulV) oder Mengenzulage (§ 7 PostLZulV) – grundsätzlich für je ein Jahr bewilligt; sie kann dreimal und in begründeten Ausnahmefällen bis zu höchstens fünfmal in ununterbrochener Folge hintereinander gewährt werden. Sie ist, was ihre Höhe anlangt, nach dem Grad der Leistung in vier Stufen gegliedert (§ 4 PostLZulV).

In einer zu der zuvor genannten Verordnung ergangenen Verfügung vom 22. August 1990 ermächtigte die Generaldirektion Telekom die Ämter des Fernmeldewesens mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 zunächst befristet bis zum 30. September 1991, unter bestimmten Voraussetzungen Leistungszulagen an Beamte zu gewähren. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Ermächtigung sind mit Verfügung der Generaldirektion vom 6. Januar 1992 im Wege einer ab 1. Januar 1992 geltenden Neuregelung die Ämter des Fernmeldewesens sowie die regionalen und zentralen Mittelbehörden erneut – einstweilen befristet bis zum 31. Dezember 1993 – zur Vergabe von Leistungszulagen ermächtigt worden.

Für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom wurde zwischen den Sozialpartnern ein Tarifvertrag über die Gewährung von Leistungszulagen ausgehandelt (TV Nr. 4OO), der mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft trat und dessen ursprüngliche Geltungsdauer bis zum 30. September 1991 durch TV Nr. 414 bis zum 31. Dezember 1993 verlängert wurde.

Die Generaldirektion Telekom hat in einer sog. Unternehmensrichtlinie zur Postleistungszulagenverordnung vom 24. Juli 1990 sowie in einer Verfügung zum Tarifvertrag Nr. 400 vom 20. Dezember 1990 angeordnet, daß die bei jedem Amt bestehende Personalvertretung monatlich über die Zahl der neuen Leistungszulagenempfänger sowie über Art und Stufe der gezahlten Zulagen und halbjährlich über die Strukturierung der Zulagenvergabe nach den Tätigkeitsbereichen und Gehalts- bzw. Lohngruppen der Zulagenempfänger sowie nach Art und Stufe der Zulagen unterrichtet wird.

Der Antragsteller bat den Beteiligten, ihm darüber hinaus die Namen der Leistungszulagenempfänger mitzuteilen. Dies lehnte der Beteiligte ab. Der Antragsteller beschloß daraufhin in seiner Sitzung am 19. November 1991, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Dezember 1991, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 11. Dezember 1991, hat er das Beschlußverfahren anhängig gemacht. Er hat vorgetragen:

Zu seinen Aufgaben gehöre es, darüber zu wachen, daß die Regelungen über die Gewährung der Leistungszulage ordnungsgemäß durchgeführt würden. Dem könne er mit den vom Beteiligten zur Verfügung gestellten Angaben nicht gerecht werden. Er müsse zumindest auch wissen, wer im einzelnen eine Zulage erhalte. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 27.2.1985 – 6 P 9.84 –) habe einem Personalrat, der die Gewährung über- und außertariflicher Zulagen habe überwachen wollen, sogar das Recht zuerkannt, Einsicht in die von der Dienststelle geführten Bruttolohn- und Gehaltslisten zu nehmen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die Namen derjenigen Beschäftigten mitzuteilen, die eine Leistungszulage nach der Postleistungszulagenverordnung oder einer vergleichbaren tarifvertraglichen Regelung erhalten, sowie fortlaufend die Namen derjenigen Beschäftigten, die eine Leistungszulage der eben genannten Art neu erhalten oder nicht mehr erhalten.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Beteiligte hat ausgeführt: Der Antragsteller könne die begehrte Auskunft nicht beanspruchen. Für die von ihm beabsichtigte Überwachung der Leistungszulagenvergabe fehle es an einem sachlich berechtigten Anlaß, dadurch unterscheide sich der vorliegende Fall bereits von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen. Zudem gebe eine Liste mit den Namen der Zulagenempfänger dem Antragsteller überhaupt keine Möglichkeit zu einer Überwachung. Die Vergabe der...

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