Leitsatz (amtlich)

1.) Der auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle gerichtete Antrag des Personalrats kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unter keinem denkbaren Gesichtpunkt Erfolg haben.

2.) Eine gemäß § 81 HmbPersVG angerufene Einigungsstelle ist nicht befugt, durch ihren Spruch eine Dienstvereinbarung zu beschließen.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 24.06.2002)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2002 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 25. Oktober 1999 sich nicht im Rahmen des geltenden Rechts gehalten hat, indem eine Zustimmung des Personalrats zu einer Dienstvereinbarung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes im Wechselschichtdienst an der Feuer- und Rettungswachen ab dem 1. Januar 1999 erteilt wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten, der Personalrat der Feuerwehr Hamburg und die Feuerwehr Hamburg, streiten darüber, ob die „Dienstvereinbarung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes im Wechselschichtdienst an Feuer- und Rettungswachen ab dem 1.1.1999” noch angewandt werden darf.

Anfang 1999 legte die Dienststelle dem Personalrat Vorschläge zur Änderung der Dienstvereinbarung über die Dienstpläne für den Einsatzdienst der Feuerwehr vor. Diese Vorschläge lehnte der Personalrat in der Sitzung vom 6. Januar 1999 ab. Daraufhin ordnete die Dienststelle gemäß § 82 HmbPersVG die Maßnahme als vorläufige Regelung an. Nachdem die Schlichtung keinen Erfolg hatte, wurde mit Beschluss der Einigungsstelle vom 25. Oktober 1999 die Zustimmung des Personalrats zur Änderung der Dienstvereinbarung durch die Einigungsstelle ersetzt. Die Dienststelle gab die „Dienstvereinbarung” mit der Tagesordnung 10/99 bekannt

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 kündigte der Personalrat der Feuerwehr Hamburg die Dienstvereinbarung über die Dienstzeit im Einsatzdienst der Feuerwehr und führte zur Begründung aus: Die Dienstvereinbarung über eine 50-Stundenwoche im Einsatzdienst der Feuerwehr Hamburg widerspreche den Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG des Europäischen Rates, in denen eine höchstzulässige Arbeitszeit von 48 Stunden in einem 7-Tageszeitraum gesetzlich vorgegeben werde. Die somit gesetzwidrige Dienstvereinbarung sei sofort zu verändern. Der Personalrat fordere die Dienststelle auf, innerhalb der vom Personalvertretungsgesetz vorgegebenen Fristen Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung aufzunehmen.

Die Dienststelle hielt an der Dienstvereinbarung fest, weil sie der Auffassung ist, die Arbeitszeitregelung des Einsatzdienstes der Feuerwehr verstoße nicht gegen geltendes Recht.

In der Sitzung vom 26. September 2001 beschloss der Personalrat, ein Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht einzuleiten, um die Rechtswidrigkeit der Dienstvereinbarung der Dienstzeit im Einsatz der Feuerwehr feststellen zu lassen, und außerdem einen Initiativantrag nach § 79 Abs. 3 HmbPersVG mit der Bitte um Zustimmung zu einer neuen Dienstvereinbarung über die Dienstzeit im Einsatz der Feuerwehr Hamburg auf der Grundlage der EU-Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG zu stellen.

Am 14. Dezember 2001 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg eingeleitet. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt: Die Dienstvereinbarung verstoße gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EGV. Die Richtlinie finde auf den vorliegenden Rechtsstreit unmittelbar Anwendung. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 sei auch der Bereitschaftsdienst, der in Form persönlicher Anwesenheit in der Betriebsstätte erbracht werde, Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie. Der Einsatzdienst der Feuerwehr, der in der Feuerwache geleistet werde, sei damit als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Damit sei eine längere Arbeitszeit als 48 Wochenstunden für Feuerwehrbeamte vorgesehen. Dies verstoße gegen die Richtlinie 93/104/EGV. Sowohl das Hamburgische Beamtengesetz als auch die Arbeitszeitverordnung setze die Mindestvorgaben der Richtlinie nicht ordnungsgemäß um. Die Dienstvereinbarung könne auch keine Nachwirkungen entfalten, da sie unwirksam, weil rechtswidrig sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen,

  1. dass die Dienstvereinbarung über die Dienstzeit im Einsatzdienst der Feuerwehr Hamburg, die mit den Tagesanordnungen Nr. 2/99 und 10/99 bekannt gegeben wurden, nicht mehr besteht,
  2. dass die Dienstvereinbarung mit den Regelungen zur Ausgestaltung der Dienstpläne für den Einsatzdienst der Feuerwehr ab 1. Januar 1999 nicht mehr angewandt werden darf,
  3. dass eine durchschnittlich 48 Stunden pro Woche überschreitende Dienstzeitgestaltung im Einsatzdienst der Feuerwehr der Freien und Hansestadt Hamburg unzulässig ist,
  4. dass im Rahmen der zulässigen Dienstplangestaltung nach dem Antrag zu 3. der Bereitschaftsdienst der in Form der persönlichen Anwesenheit in der Betriebsstät...

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