Leitsatz (amtlich)

Wird bei der (Haupt-)Dienststelle eine vorzeitige Neuwahl des Personalrats gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG notwendig, führt das nicht dazu, daß damit zugleich der bei einem Dienststellenteil gefaßte Verselbständigungsbeschluß im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2 BPersVG seine Wirkung verliert und die Amtszeit des dort gewählten Personalrats endet, so daß auch dieser neugewählt werden muß (a.A. OVG Lüneburg, Beschlüsse v. 7.11.1984, 17 OVG B 21/83 n.v. und 17 OVG B 25/83, LS in PersV 1988 S. 274).

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 26.11.1997; Aktenzeichen 6 P 12.95)

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist der 1992 gewählte örtliche Personalrat bei der Außenstelle H. – eines verselbständigten Dienststellenteils – des B. Er begehrt die Feststellung, daß seine Amtszeit durch die 1994 erforderlich gewordene Neuwahl des Personalrats der Hauptdienststelle nicht beendet worden ist.

Das B. hat seinen Sitz in Z. Zu ihm gehören mehrere Außenstellen, von denen sich einige gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigt haben. Anläßlich der Personalratswahlen 1992 hatte die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten der Außenstelle H. beschlossen, daß die Außenstelle als selbständige Dienststelle gelten solle (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Daraufhin wurde am 17./18. März 1992 neben einem Personalrat für die Hauptdienststelle auch der Antragsteller gewählt.

Im Jahre 1993 wurde das B. personell erheblich verstärkt. Dies führte dazu, daß die Zahl der regelmäßig Beschäftigten in der Hauptdienststelle um mehr als die Hälfte stieg. Daraufhin wurde bei der Hauptdienststelle des B. am 17. Mai 1994 ein neuer Personalrat gewählt. Da das B. die Rechtsauffassung vertrat, daß wegen der notwendig gewordenen Neuwahl in der Hauptdienststelle auch die Amtszeit der 1992 in den verselbständigten Außenstellen gebildeten Personalräte abgelaufen sei und deshalb in den Außenstellen ebenfalls neu gewählt werden müsse, wenn es dort weiterhin eine eigene Personalvertretung geben solle, wurde auch bei der Außenstelle H. ein neuer Personalrat, der Beteiligte zu 3), gewählt, nachdem hier zuvor abermals ein Verselbständigungsbeschluß gefaßt worden war. Seit dieser Wahl behandelt der Leiter der Außenstelle H., der Beteiligte zu 1), nur den Beteiligten zu 3) als die für seinen Dienstbereich maßgebende Personalvertretung.

Der Antragsteller hat bereits vor den Neuwahlen die Auffassung vertreten, daß er trotz der notwendigen Neuwahl in der Hauptdienststelle weiter bestehen werde, und deshalb in seiner Sitzung am 28. März 1994 beschlossen, eine gerichtliche Klärung hierüber herbeizuführen.

Mit der Antragsschrift vom 12. April 1994 hat der Antragsteller geltend gemacht: Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BPersVG sei der Verselbständigungsbeschluß „für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung” wirksam. Der Wortlaut der Vorschrift mache einen neuen Verselbständigungsbeschluß notwendig, wenn etwa im Bereich der verselbständigten Nebenstelle die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG einträten und deshalb in der Nebenstelle ein neuer Personalrat zu wählen sei. Er spreche aber dafür, daß die Amtszeit des Personalrats einer verselbständigten Dienststelle durch Veränderungen im Bereich der Hauptdienststelle nicht berührt werde. Die vom Beteiligten zu 2) angeführten Entscheidungen des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Bundes des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. November 1994 besagten für die hier einschlägige Rechtsfrage nichts. Gegen die Auffassung des Beteiligten zu 2) sprächen auch praktische Überlegungen. Nach ihr könne etwa die Mehrheit der Mitglieder des Personalrats bei der Hauptdienststelle durch einen Rücktrittsbeschluß nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG Neuwahlen der örtlichen Personalräte der verselbständigten Nebenstellen erzwingen, obwohl dort kein Personalratsmitglied zurückgetreten sei. Solche Neuwahlen könnten damit manipuliert werden. Das könne nicht dem Sinn des § 6 Abs. 3 BPersVG entsprechen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß seine Amtszeit nicht dadurch beendet worden ist, daß der Personalrat beim B. (Hauptdienststelle) am 17. Mai 1994 neu gewählt wurde.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Beteiligte zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

Der Beteiligte zu 2) hat geltend gemacht: Bei der Beurteilung der Streitfrage sei von dem gesetzlichen Regelfall der Einheit der Personalvertretung auszugehen. Er besage, daß bei einer Dienststelle ein Personalrat gebildet werde, der die Gesamtheit der bei ihr Beschäftigten repräsentiere und dem Dienststellenleiter als Partner bei allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten gegenüberstehe. Ende die Amtszeit des Personalrats der Hauptdienststelle, so werde erst aufgrund erneuter Verselbständigungsbeschlüsse darüber entschieden, inwieweit die Personalvertretung zwischen der Dienststelle und Nebenstellen und Dienststellenteilen wieder aufgespalten werde oder wieder der gese...

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