Kommentar
Der Umfang der durch den Arbeitnehmer selbst verursachten Arbeitslosigkeit ist für den Eintritt und die Dauer einer Sperrzeit grundsätzlich unerheblich. Allerdings wird das sogenannte Übermaßverbot verletzt, wenn bei Arbeitslosigkeit von weniger als sechs Wochen eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt wird. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nach mehr als acht bzw. zwölf Wochen nach Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses ohnehin geendet hätte, ist eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel nicht ausgeschlossen.
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