Leitsatz

Die dem Subunternehmer im Tiefbau obliegende Verkehrssicherungspflicht endet nicht mit der Beendigung seiner Tätigkeit und dem Abzug von der Baustelle. Er muss die von ihm geschaffene Gefahrenquelle sichern, entweder indem er selbst für eine dauerhafte Absicherung während seiner Abwesenheit sorgt oder die Verantwortung jemand anderem überträgt.

 

Sachverhalt

Der Kläger war nachts mit seinem Rad gegen eine quer über den Radweg verlaufende provisorische Wasserversorgungsleitung gefahren und hatte sich beim Sturz erheblich verletzt. Die Baustelle war vom Hauptunternehmer zur Erneuerung des Wasserversorgungsleitungsnetzes eingerichtet worden. Der beklagte Subunternehmer hatte nach Fertigstellung der on ihm übernommenen Bauleistung die Baustelle geräumt, ohne die weitere Absicherung zu gewährleisten oder sicherzustellen, dass die Verkehrssicherungspflicht vom Hauptunternehmer oder einem Dritten wahrgenommen wird. Das Landgericht hatte angenommen, die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten sei durch Abziehen von der Baustelle beendet gewesen.

Das OLG München widersprach dieser Ansicht. Nach den getroffenen Feststellungen seien die vom Beklagten verlegten Schlauchleitungen unzureichend gesichert gewesen; so hätten Warnhinweise und eine Beleuchtung gefehlt. Deshalb wurde eine Haftung des Beklagten für den beim Kläger eingetretenen Schaden mit der o.a. Begründung bejaht.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Urteil vom 12.01.2005, 7 U 3820/04

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