Eine Haftung des Verwalters kommt stets dann in Betracht, wenn er eigenmächtig Aufträge vergibt, obwohl es sich nicht mehr um eine unbedeutende Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG handelt und weder eine Ermächtigung im Verwaltervertrag noch eine solche durch Beschluss dies rechtfertigt.[1] Allerdings muss sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege des Vorteilsausgleichs die ihr durch die veranlassten Maßnahmen entstandenen Vorteile anrechnen lassen.[2]
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