Leitsatz

1. Der Regressverzicht des Versicherers entfällt nur dann, wenn der Brand vom Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Fall der groben Fahrlässigkeit ist erforderlich, dass der Mieter sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig handelt. Die subjektive Fahrlässigkeit kann entfallen, wenn Fehlverhalten des Mieters auf einer vorübergehenden Konzentrationsschwäche beruht.

2. Das Vorliegen der objektiven und subjektiven groben Fahrlässigkeit ist vom Versicherer zu beweisen.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Normenkette

BGB § 538

 

Kommentar

Zwischen dem Vermieter und der Mieterin bestand ein Mietvertrag über ein Einfamilienhaus. Die Mieterin hat auf den Ceran-Platten ihres Herdes 3 verschiedene Töpfe mit Schmalz ausgelassen. Sodann hat sie 2 der Ceranplatten ausgeschaltet und die Küche verlassen, um im Garten zu arbeiten. Die 3. Kochplatte blieb in Betrieb; nach dem Vortrag der Mieterin hat sie vergessen, auch diese Platte auszuschalten. Das in diesem Topf befindliche Fett geriet in Brand. Es entstand ein Sachschaden von ca. 75.000 EUR. Die Gebäudeversicherung des Vermieters hat den Schaden ersetzt; sie nimmt die Mieterin auf Regress in Anspruch.

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ist der Gebäudeversicherungsvertrag dahin ergänzend auszulegen, "dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat" (sog. "versicherungsrechtliche Lösung", BGH, Urteil v. 8.11.2000, IV ZR 298/99, BGHZ 145 S. 393; Urteil v. 14.2.2001, VIII ZR 292/98, NVersZ 2001 S. 230; Urteil v. 3.11.2004, VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005 S. 381; Beschluss v. 12.12.2001, XII ZR 153/99, NJW-RR 2002 S. 1243; Urteil v. 18.6.2008, IV ZR 108/06, NJW-RR 2008 S. 1413). Der Regressanspruch setzt nach dieser Rechtsprechung also voraus, dass der Schaden vom Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird.

Hier kommt grobe Fahrlässigkeit in Betracht. Sie liegt vor, wenn der Mieter die verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Dabei ist zwischen der objektiven und der subjektiven Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Mieter sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig handelt. Der Senat führt aus, dass objektiv eine grobe Fahrlässigkeit vorliege, weil eine erfahrene Hausfrau wissen muss, dass sich hoch erhitztes Fett entzünden kann. Das Gericht ist allerdings der Meinung, dass es an der subjektiven Seite fehlt, weil von einem "Augenblicksversagen" auszugehen sei. Ein solches Augenblicksversagen ist in Erwägung zu ziehen, wenn das Fehlverhalten auf einer vorübergehenden Konzentrationsschwäche beruht. Dies hat das Gericht aufgrund der Einlassung der Mieterin, sie habe vergessen, auch diese Platte auszuschalten, angenommen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.12.2009, I-10 U 88/09, NJW-RR 2010 S. 695

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