Kommentar

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer wegen unerlaubter Handlung verklagt.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht - im Gegensatz zur Vorinstanz - eine Gesetzeslücke entdeckt und geschlossen, was zu einem der seltenen Fälle führt, in denen es auch für einen GmbH-Geschäftsführer zuständig ist. Es sieht es mit der Systematik des ArbeitsgerichtsG als nicht vereinbar an, wenn eine als Organ für eine juristische Person handelnde natürliche Person nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen verklagt werden dürfe. Leider gilt das jedoch nur für den Fall des Beklagtseins. Der Geschäftsführer selbst hofft für seine Anliegen auf einen Arbeitnehmerschutz und den Arbeitsrechtsweg weiterhin weitgehend vergebens.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 24.06.1996, 5 AZR 35/95

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