Bei dem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt der Eigentümerwechsel zum Zeitpunkt des Zuschlags in der Zwangsversteigerung. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Ersteigerer mit allen Rechten und Pflichten in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Die Ausführungen zum Eigentümerwechsel im Wege des Rechtsgeschäfts gelten für den Erwerberwechsel durch Zwangsversteigerung grundsätzlich entsprechend. Jedoch kann eine Erwerberhaftung im Fall des Erwerbs in der Zwangsversteigerung auch nicht durch Vereinbarung geregelt werden. Eine entsprechende Klausel in der Gemeinschaftsordnung wäre nichtig.[1]

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