Trägt der Mieter zu seinen diesbezüglich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen substanziiert sowie unter Vorlage aussagekräftiger fachärztlicher Atteste vor, verstößt nach einem neuen Beschluss des BGH die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Mieters sowie zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen seiner – behaupteten – Erkrankungen auf die Lebensführung im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung regelmäßig gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Wenn der Instanzrichter abweichend von einem fachärztlich bescheinigten Bild die vom Mieter, auch unter Beifügung eines Nachweises über einen bestehenden Behinderungsgrad vorgetragenen Erkrankungen, die einem Wohnungswechsel im Weg stehen sollen, als lediglich "altersbedingte Beschwerden" bagatellisiert sowie die gesundheitlichen Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsel selbst beurteilt, statt sich sachverständig beraten zu lassen, maßt er sich eine Sachkunde an, über die er – offensichtlich – nicht verfügt.

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