Das Urteilsverfahren im Arbeitsgerichtsprozess weist gegenüber normalen Zivilprozessen einige Abweichungen auf. Der Vorsitzende der Kammer bestimmt unverzüglich nach Eingang einer Klage einen Termin zur Güteverhandlung.[1] Vor der Güteverhandlung ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, sich zur Klage schriftlich zu äußern. Dadurch soll verhindert werden, dass bereits in der Güteverhandlung das Verhandlungsklima durch schriftlich erhobene wechselseitige Vorwürfe zusätzlich belastet wird.

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