Eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand ist eine Verfügung über das Vermögen, die in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße zulässig ist und anerkannt wird.[1] Aus diesem Grund sehen Art. 25 EuGüVO bzw. Art. 25 EuPartVO Sonderanknüpfungen für Vereinbarungen über den Güterstand in Ehe-/Partnerschaftsverträgen vor.

Für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand sollen die Voraussetzungen für die Rechtswahl (Art. 22 EuGüVO bzw. Art. 22 EuPartVO) gelten, sowie zusätzliche Formvorschriften, welche in den Absätzen 2 und 3 enthalten sind. Erwähnenswert ist insbesondere Abs. 3, da danach in jedem Fall "zusätzliche Formvorschriften" zu beachten sind, wenn das auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer Partnerschaft anzuwendende Recht solche vorsieht, Art. 25 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 25 Abs. 3 EuPartVO.

Für im Ausland lebende deutsche Ehepaare bedeutet das, dass wenn sie ehevertraglich deutsches Güterrecht gewählt haben, sie nach Art. 25 Abs. 3 EuGüVO stets die notarielle Form zu beachten haben.[2] Ob bei der Anwendung deutschen Güterrechts durch eine Auslandsbeurkundung eine Substitution in Betracht kommt ist fraglich.[3]

Über die materielle Wirksamkeit der Vereinbarung entscheidet ausschließlich das anwendbare Güterrecht/die güterrechtlichen Wirkungen einer Partnerschaft, Art. 27 lit. g EuGüVO/EuPartVO.

[1] Vgl. Erwägungsrund 48 EuGüVO bzw. 47 EuPartVO.
[2] Weber, DNotZ 2016, 659 (684).
[3] Vgl. Weber, DNotZ 2016, 659 (684); Dutta, FamRZ 2016, 1973 (1984).

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