Unter zwei kumulativen Voraussetzungen[1] gewährt Art. 10 EuGüVO bzw. Art.10 EuPartVO eine subsidiäre Zuständigkeit, die einen Rückgriff auf nationale Zuständigkeitsregelungen ausschließt.[2] Zunächst darf kein Gericht eines Mitgliedsstaats nach den Art. 4, 5, 6, 7 oder 8 EuGüVO/EuPartVO zuständig sein oder alle Gerichte haben sich nach Art. 9 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 9 Abs. 1 EuPartVO für unzuständig erklärt oder kein Gericht ist nach Art. 9 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 9 Abs. 2 EuPartVO zuständig. Als zweite Voraussetzung muss unbewegliches Vermögen eines oder beider Ehegatten im Forumsstaat belegen sein. Die subsidiäre Zuständigkeit bezieht sich nach dem jeweiligen 2. Halbsatz in Art. 10 EuGüVO bzw. Art.10 EuPartVO nur auf das im Forumsstaat belegene Vermögen. Die Folge ist, dass nach Art. 10 EuGüVO bzw. Art.10 EuPartVO mehrere Gerichte in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten parallel zuständig sein können. Ein Zuständigkeitskonflikt ergibt sich jedoch nicht.

[1] Dutta/Weber/Mankowski, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, S. 39 Rn. 57.
[2] Campuzano Díaz, YbPIL 13 (2011), 233 (243).

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