3.4.1 Güterstandsbegriff

Der Güterstandsbegriff ist autonom auszulegen.[1] Der eheliche Güterstand erfasst "sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten". Entsprechendes gilt für eingetragene Partnerschaften. Der europäische Güterrechtsbegriff ist damit sehr weit gefasst und erfasst laut der unselbständigen Kollisionsnormen der Art. 27 EuGüVO bzw. EuPartVO

Wegen der weiten Fassung des europäischen Güterrechtsbegriffs unterfallen ihm jegliche vermögensrechtliche Folgen der Ehe bzw. Partnerschaft.[3] Aus deutscher Sicht unterfallen den Verordnungen somit alle vermögensbezogenen Regelungen in den §§ 1353 ff. BGB[4]. Der Anwendungsbereich der nationalen Kollisionsnormen des Art. 14 und 17b EGBGB ist somit auf die persönlichen Ehewirkungen beschränkt.[5] Die in den islamisch geprägten Rechtsordnungen übliche Brautgabe wurde bislang aufgrund der Rechtsprechung des BGH[6] unter das allgemeine Ehewirkungsstatut subsumiert. Zukünftig wird die Brautgabe unter die Kollisionsnorm der Ehegüterrechtsverordnung fallen, soweit sie zumindest überwiegend einen güterrechtlichen Zweck verfolgt.[7]

Zukünftig wird auch das Nebengüterrecht, darunter die Frage nach einer Ehegatteninnengesellschaft sowie unbenannte Zuwendungen güterrechtlich zu qualifizieren sein.[8]

[1] Vgl. Erwägungsgrund 18 S. 2 EuGüVO.
[2] Dutta/Weber/Köhler, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, S. 148 Rn. 4.
[3] Dutta/Weber/Köhler, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, S. 148 Rn. 4; vgl. auch Erwägungsgrund 53 S. 2 EuGüVO/EuPartVO, wonach Regelungen über die Familienwohnung in den Anwendungsbereich der Verordnungen fallen.
[4] Dutta/Weber/Köhler, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, S. 149 Rn. 5; Erbarth, NZFam 2018, 249 (253).
[5] Dutta/Weber/Köhler, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, S. 149 Rn. 6.
[7] Dutta/Weber/Köhler, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, S. 149 Rn. 6.
[8] Weber, DNotZ 2016, 659 (666); Dutta, FamRZ 2016, 1973 (1975).

3.4.2 Bereichsausnahmen

Die EUGüVO bzw. EUPartVO gelten für Fragen des ehelichen Güterstandes bzw. des Güterstandes eingetragener Partnerschaften.

Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 EUGüVO bzw. EUPartVO gelten die Verordnungen nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Vom Anwendungsbereich der Verordnungen sind folgende Regelungsgegenstände ausgeschlossen:

  • die Rechts- Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten/Partner (Art. 1 Abs. 2 lit. A EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. A EuPartVO);
  • das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe/eingetragenen Partnerschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. b EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. b EuPartVO);[1]
  • die Unterhaltspflichten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. c EuPartVO);[2]
  • die Rechtsfolge nach dem Tod eines Ehegatten/Partners (Art. 1 Abs. 2 lit. d EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. d EuPartVO);
  • die soziale Sicherheit (Art. 1 Abs. 2 lit. e EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. e EuPartVO);
  • die Berechtigung, Ansprüche auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die während der Ehe/eingetragenen Partnerschaft erworben wurden und die während der Ehe/eingetragenen Partnerschaft zu keinem Renteneinkommen geführt haben, im Falle der Ehescheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder der Ungültigerklärung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft zwischen den Ehegatten/Partnern zu übertragen oder anzupassen (Art. 1 Abs. 2 lit. f EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. f EuPartVO);[3]
  • die Art der dinglichen Rechte am Vermögen (Art. 1 Abs. 2 lit. g EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. g EuPartVO) und
  • jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkung der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register (Art. 1 Abs. 2 lit. h EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. h EuPartVO).
[1] Vgl. Erwägungsgründe 17,21: die Beantwortung dieser Vorfrage, wird dem mitgliedsstaatlichen Kollisionsrecht überlassen. Deutsche Gerichte haben diese nach dem von Art. 13, 11 EGBGB bestimmten Recht zu beurteilen.
[2] Unterhaltspflichten beurteilen sich nach der VO (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollst...

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