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Bei der Gütertrennung treten im Gegensatz zu allen anderen Güterständen keine spezifisch güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten ein. Das Wesen der Gütertrennung besteht gerade darin, dass die Ehegatten sich aus güterrechtlicher Sicht wie Nicht-Verheiratete gegenüberstehen. Es existieren lediglich zwei Vermögensmassen: das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau. Gemeinschaftliches Vermögen kann aber nach den allgemeinen Vorschriften als Bruchteils- oder Gesamthandseigentum gebildet werden.

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