Rz. 85

Privilegiert erworbenes Vermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB wird mit dem für den Erwerbszeitpunkt geltenden Indexwert hochgerechnet.[117] Bei der Berechnung des Vermögenszuwachses ist also der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt des Erwerbes zu berücksichtigen.

Die Indexierung erfolgt in diesem Fall nach der Formel:

Wert des privilegierten Vermögens bei Zuwendung

x Index zum Endstichtag

./. Index zum Zeitpunkt der Zuwendung

= maßgeblicher Wert des privilegierten Vermögens

 

Rz. 86

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass ein Vermögensgegenstand, der unter § 1374 Abs. 2 BGB fällt, negativ zu bewerten ist. Auch ein solcher negativer privilegierter Erwerb ist zu indexieren.

 

Beispiel

Der Ehemann M erbt im Jahr 1989 ein Grundstück. Später stellt sich heraus, dass das Grundstück mit 30.000 EUR überschuldet war.

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