Rz. 25

Der Grundgedanke des gesetzlichen Güterstandes ist, dass der Zugewinn, den die Ehegatten während der Ehezeit erzielt haben, ausgeglichen wird, wenn der Güterstand beendet wird. Gemäß § 1372 BGB wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 13731390 BGB ausgeglichen, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Die §§ 13731390 BGB kommen also zur Anwendung, wenn der Güterstand durch

  • Scheidung der Ehe,
  • Aufhebung der Ehe,
  • rechtskräftigen Beschluss auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
  • oder Abschluss eines entsprechenden Ehevertrags

beendet wird.

 

Empfehlung:

Nach der Reform des Zugewinnausgleichsrechts zum 1.9.2009 ist die Überleitungsvorschrift des Art. 220, § 20 Abs. 2 EGBGB zu beachten. Diese Vorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs sieht vor, dass für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1.9.2009 anhängig gemacht worden sind, für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist. Dieses bedeutet im Umkehrschluss, dass für laufende Verfahren über den Ausgleich von Zugewinn, die vor dem 1.9.2009 anhängig geworden sind, mit Ausnahme der alten Fassung des § 1374 BGB das neue Recht anzuwenden ist.

 

Rz. 26

Der Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Die Rechenformel lautet also:

Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn.

3.1 Auskunfts- und Belegansprüche

 

Rz. 27

Damit die Ehegatten in der Lage sind, den Zugewinn des anderen Ehegatten zu ermitteln, geben ihnen das Gesetz und die Rechtsprechung diverse Auskunfts- und Belegansprüche an die Hand. Bis zum 31.8.2009 umfasste der wichtigste güterrechtliche Auskunftsanspruch des § 1379 BGB nur das Endvermögen. Die Vorlage von Belegen war nicht geschuldet. Die Reform des Zugewinnausgleichsrechts zum 1.9.2009 hat die wechselseitigen Auskunftsansprüche der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erweitert und – wie schon lange von der Literatur gefordert – auch Belegansprüche eingeführt.

 

Rz. 28

Im Rahmen des § 1379 BGB bestehen nach der neuen Rechtslage folgende Auskunftsansprüche, die auf Verlangen zu belegen sind:

  • über das zu Beginn der Ehezeit vorhandene Vermögen. Beginn der Ehezeit bedeutet Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung. Dieser Auskunftsanspruch ist gegeben, wenn der Güterstand beendet ist, ein Ehegatte die Scheidung bzw. die Aufhebung der Ehe beantragt hat oder wenn die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt wird;
  • über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Anspruch besteht einerseits zum Trennungszeitpunkt, andererseits auch dann, wenn der Güterstand beendet ist, ein Ehegatte die Scheidung bzw. die Aufhebung der Ehe beantragt hat oder wenn die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt wird;
  • über das am Ende der Ehezeit vorhandene Vermögen. Ende der Ehezeit bedeutet Zustellung des Antrages in dem auf die Beendigung des Güterstandes gerichteten Verfahrens. Auch dieser Auskunftsanspruch besteht, wenn der Güterstand beendet ist, ein Ehegatte die Scheidung bzw. die Aufhebung der Ehe beantragt hat oder wenn die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt wird.

     
    Hinweis

    Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden.[26]

 

Rz. 29

Die neuen gesetzlichen Regelungen über die Auskunfts- und Belegansprüche gelten auch für Verfahren, die vor dem 1.9.2009 anhängig geworden sind.

3.1.1 Die einzelnen Auskunftsansprüche

 

Rz. 30

Die einzelnen Auskunftsansprüche bestehen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

3.1.1.1 Auskunftsanspruch vor der Trennung

 

Rz. 31

Bereits vor der Trennung der Ehegatten besteht eine wechselseitige Unterrichtungsverpflichtung mit dem Inhalt, sich gegenseitig in groben Zügen über Vermögensbewegungen oder die Verwendung des Einkommens zu unterrichten.[27] Diese Unterrichtungsverpflichtung wird aus § 1353 Abs. 1 BGB hergeleitet. Belege und ausführliche Verzeichnisse können nicht verlangt werden.

 

Empfehlung:

Die beharrliche Weigerung eines Ehegatten, den anderen über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten, kann bereits vor der Trennung einen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 Nr. 4 BGB begründen.[28]

3.1.1.2 Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 BGB

 

Rz. 32

In den Fällen der Beendigung des Güterstandes oder bei Beantragung der Scheidung, Aufhebung der Ehe oder bei Beantragung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bzw. der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entsteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ein umfassender Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs- und Endvermögens. Auskunft kann dabei nicht nur über das Anfangs- und Endvermögen verlangt werden, sondern allgemein über jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich damit auch auf illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) als Berechnungselemente des Anfangs- bz...

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