Rz. 342

In der Praxis bietet es sich oftmals an, den gesetzlichen Güterstand grundsätzlich beizubehalten, diesen aber durch einen Ehevertrag zu modifizieren. Dabei sind zahlreiche Varianten der Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes denkbar. Die nachfolgenden Gestaltungsmöglichkeiten stellen lediglich in der Praxis häufig zu findende Varianten dar.

18.4.1 Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB

 

Rz. 343

Mit einem Ehevertrag können die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB abbedungen werden.[293] Sie können beispielsweise entweder ganz ausgeschlossen werden oder lediglich für einzelne Vermögensgegenstände ausgeschlossen werden.

18.4.2 Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Fall der Scheidung

 

Rz. 344

Eine sinnvolle Alternative zur Gütertrennung ist oftmals die Variante, dass vereinbart wird, den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung auszuschließen. Diese Vorgehensweise birgt den Vorteil, dass der Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB) und auch der Freibetrag des § 5 Abs. 1 ErbStG unberührt bleibt.

 

Empfehlung:

Es könnte wie folgt formuliert werden[294]:

Für den Fall, dass unser Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines von uns beendet wird, insbesondere durch Scheidung der Ehe, schließen wir den Ausgleich des Zugewinns vollständig aus. Dieses gilt auch bei einem vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Im Übrigen verbleibt es beim gesetzlichen Güterstand, insbesondere auch beim Zugewinnausgleich im Todesfall.

[294] Nach Bambring in Schnitzler, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, § 23 Rn. 49.

18.4.3 Die Herausnahme einzelner Vermögenswerte

 

Rz. 345

Die Ehegatten können auch vereinbaren, dass einzelne Vermögenswerte aus der Zugewinnausgleichsberechnung herausgenommen werden. Dieses ist insbesondere sinnvoll, wenn einer der Ehegatten über Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile verfügt. Grund hierfür ist folgender[295]: Ist einer der Ehegatten Unternehmer, wird ein künftiger gegen ihn bestehender Zugewinnausgleichsanspruch typischerweise durch die Ertragskraft und Wertsteigerung des vom Ausgleichsschuldner betriebenen Unternehmens geprägt. Dieser Anspruch kann häufig nur aus der Substanz des Unternehmens befriedigt werden und gefährdet nicht selten dessen Liquidität und Fortbestand. Damit können auch schutzwürdige Interessen Dritter, z. B. von Mitgesellschaftern oder Arbeitnehmern, nachhaltig betroffen werden. Unternehmern, die nicht von vornherein Gütertrennung vereinbart haben, wird daher – insbesondere wenn es den Charakter eines Familienunternehmens zu erhalten gilt – in zahlreichen Veröffentlichungen nahegelegt, ehevertraglich eine so genannte modifizierte Güterstandsvereinbarung zu treffen, bei der das Unternehmen oder die Beteiligung daran für die Berechnung des Zugewinns außer Betracht bleibt.

 
Achtung

Die Herausnahme des Betriebsvermögens ist zwar generell unproblematisch zulässig, für den anderen Ehegatten aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten aber eine höchst problematische Gestaltung. Hierzu hat das OLG Frankfurt[296] ausgeführt:

"Bei jeder Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ergibt sich die Möglichkeit, durch Schaffung von gewillkürtem Betriebsvermögen zulässigerweise vormaliges Privatvermögen dem Zugewinnausgleich zu entziehen (vgl. Mayer, DStR 1993, 991, 993: …). Auch wenn man die Aktivseite als fest vorgegeben und damit nicht der Manipulation des Steuerpflichtigen unterworfen ansieht, hat es dieser jedoch in der Hand, durch Veränderungen auf der Passivseite die Relationen zwischen Betriebs- und Privatvermögen – mit entsprechenden Konsequenzen für die Zugewinnausgleichsforderung – zu verändern…"

 

Empfehlung:

Es könnte wie folgt formuliert werden:

Für unsere Ehe soll der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten, jedoch mit folgenden Abweichungen:

Der Ehemann ist alleiniger Gesellschafter der XY GmbH mit Sitz in ...

Diese Gesellschaft soll im Rahmen des Zugewinnausgleichs in keiner Weise berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Darlehen an die Gesellschaft sowie für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft.

Diese Regelung soll fortgelten, wenn die Gesellschaft durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen in eine andere Rechtsform überführt wird.

 
Achtung

Die vertraglichen Regelungen sind so genau zu fassen, dass keine Auslegung des Vertrages später notwendig ist. In diesem Zusammenhang hat das OLG Brandenburg[297] bzgl. einer ergänzenden Auslegung eines Ausschlusses des Zugewinnausgleichs für Unternehmensbeteiligungen im Ehevertrag wie folgt entschieden:

"Bei der Auslegung eines formbedürftigen (§§ 1408, 1410 BGB) Ehevertrags können außerhalb der Vertragsurkunde liegende, eine ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn der von einem Vertragspartner behauptete rechtsgeschäftliche Wille der Beteiligten in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat, sogenannte "Andeutungstheorie". Streiten die Ehegatten im Ehescheidungsverbundverf...

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