Leitsatz

Enthält die Teilungserklärung eine Regelung, wonach in Ergänzung des § 23 WEG bestimmt wird, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist und das Protokoll von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Eigentümern zu unterzeichnen ist, macht ein Verstoß hiergegen den Beschluss lediglich anfechtbar. Eine stillschweigende Abänderung dieser Regelung durch ständige Übung, indem immer der Verwalter und die Verwaltungsbeiräte das Protokoll unterzeichnen, setzt das Bewusstsein der Eigentümer voraus, dass sie von der Teilungserklärung abweichen und eine Regelung für die Zukunft schaffen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2011, 20 W 500/08OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.1.2011 – 20 W 500/08

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