Normenkette

§ 15 Abs. 1, 2 WEG

 

Kommentar

1. Zur Hausordnung wurde u.a. beschlossen, dass Blumenkästen auf Balkonen und Terrassen nur innerhalb der Brüstung angebracht werden dürften. Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung ließ auf seiner Terrassen-Brüstung Blumenkästen anbringen und beantragte die Ungültigkeitserklärung des vorgenannten Hausordnungs-Eigentümerbeschlusses, jedoch in allen Instanzen ohne Erfolg.

2. Die beschlossene Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 1, 2 WEG, welche das Terrassen-Sondernutzungsrecht konkretisiert, wird durch den Einschränkungs-Beschluss nicht verletzt. Insbesondere aus Gründen einheitlicher optischer Gestaltung des Gebäudes, die kraft Vereinbarung zu beachten ist, erscheint die einschränkende Gebrauchsregelung angemessen, zumal dadurch auch die etwaige Verschmutzung darunter liegender Gebäudeteile vermieden wird. Eine einheitliche Gebäudegestaltung ist auch nicht gewahrt, wenn auf einzelnen Dachterrassen oder Balkonen Pflanzkübel teils auf, teils innerhalb der Brüstung angebracht werden.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerde-verfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 3.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.03.2001, 2Z BR 20/01)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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