Leitsatz

Gültige Gemeinschaftsordnungsvereinbarung hinsichtlich eines allseitigen Zustimmungsgebots bei bestimmten baulichen Veränderungen

 

Normenkette

§§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2, 14, 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG dahingehend abbedungen wird, dass Veränderungen im Erscheinungsbild der Eigentumsanlage auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stets der allseitigen Zustimmung bedürfen, ist zulässig. Der Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG (Duldungspflichten ja oder nein) ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
  2. Im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnungsvereinbarungen zum Inhalt des Sondereigentums sind wie alle Eintragungsbewilligungen und Grundbucheintragungen nach dem Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen auszulegen, und zwar so, wie sich dies für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Damit kommt es bei der Auslegung also nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (h.R.M.). Ein Rechtsbeschwerdegericht hat diese Auslegung selbstständig – ohne Bindung an die Auffassung der Vorinstanzen – vorzunehmen. Diese Auslegungsgrundsätze führen zu vorgenanntem Entscheidungsergebnis.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt/M. v. 15.3.2005, 20 W 471/02, NZM 24/2005, 947 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.03.2005, 20 W 471/02

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