Nicht selten benötigen Versicherungsinteressenten die sofortige Deckung eines Risikos. Der Versicherer wird aber das Risiko zunächst einmal prüfen wollen. Um dieser Interessenkollision Rechnung zu tragen, kann vorab ein gesonderter Vertrag mit einer vorläufigen Deckungszusage des Versicherers geschlossen werden, um dem Versicherungsnehmer für die Zwischenzeit bis zur endgültigen Ablehnung oder Annahme bereits Versicherungsschutz zu gewähren.

Selbstständiger Vertrag

Die vorläufige Deckungszusage ist ein selbstständiger Vertrag. Sie begründet ein von dem späteren Versicherungsvertrag unabhängiges Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsschließenden. Verwirklicht sich das versicherte Risiko während der Laufzeit der vorläufigen Deckung, ist der Versicherer leistungspflichtig.

Der Vertrag über die vorläufige Deckung kommt meistens mit dem Umfang und mit der Prämie zustande, die im Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss des endgültigen Versicherungsvertrags niedergelegt wurden.

Prämienzahlung

In der Regel wird vereinbart, dass das Entgelt für die vorläufige Deckung zunächst noch nicht gezahlt werden soll. Erst wenn der endgültige Vertrag geschlossen wird, wird für beide Verträge nur eine Prämie, und zwar für die zusammengerechnete Dauer beider Verträge errechnet, so als ob von vornherein nur ein Vertrag bestanden hätte.

Wenn der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, für den Vertrag über die vorläufige Deckung eine Prämie für den Fall zu zahlen, dass der Hauptvertrag nicht zustande kommt, so steht dem Versicherer nach § 50 VVG ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen hätte gezahlt werden müssen.

Der Vertrag über die vorläufige Deckung wird spätestens mit dem materiellen Beginn des Hauptvertrags beendet.

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