Besonderer Kündigungsgrund

Die außerordentliche Kündigung unterscheidet sich von der ordentlichen Kündigung dadurch, dass sie nicht erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Sie setzt jedoch stets einen besonderen Kündigungsgrund voraus.

Kündigungsberechtigte

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht entweder dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer oder beiden Vertragspartnern zu, im Fall der Veräußerung der versicherten Sache auch dem Erwerber.

Kündigungsrecht nach Versicherungsfall

In der Schadensversicherung wird beiden Parteien nach dem eingetretenen Versicherungsfall in § 92 VVG ein Kündigungsrecht eingeräumt, weil bei der Schadensabwicklung Erfahrungen gemacht werden können, die eine Fortsetzung des Vertrags nicht wünschenswert erscheinen lassen. Das Kündigungsrecht erlischt in den meisten Fällen, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung ausgeübt wird.

Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam, sodass dem Versicherungsnehmer genügend Zeit für den Abschluss eines neuen Vertrags zur Verfügung steht.

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